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Regionalbudget 2026

 

Die Projektauswahl für das Regionalbudget 2026 ist abgeschlossen. Es können keine Förderanfragen mehr eingereicht werden. Die ILE FMB freut sich, weitere 13 Kleinprojekte untersützten zu können.

 

Die Projektträger haben die privatrechtlichen Verträge erhalten, somit steht dem Start der Projektumsetung ab 01.01.2026 nicht im Wege. Sie sind als Projektträger zur Förderung Ihres Kleinprojektes ausgewählt worden? 

Der untenstehende Zeitplan gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Daten und Fristen. Sollten Sie während der Umsetzung Fragen haben, wenden Sie sich gerne an die Umsetzungsbegleitung der ILE FMB. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende der Seite!

 


 

Ablauf Regionalbudget 2026

 

    

 


 

Allgemeine Informationen zum Regionalbudget

Das Regionalbudget fördert Kleinprojekte, die die Ziele der ILE Fränkisches Markgrafen- und Bischofsland unterstützen. 

So sind Projekte förderfähig, die den Zweck verfolgen, die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiterzuentwickeln.

 

Gefördert mit den Mitteln der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes".   

In Zusammenarbeit mit dem Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken kann die ILE FMB somit Projektträger bei der Umsetzung von Kleinprojekten unterstützen. 

 

Weitere Informationen sowie Antragsformulare finden Sie auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Toursimus.

 

Bitte informieren Sie sich als antragstellendes Gewerbe über die De-Minimis-Beihilfe-Bestimmungen.

 

 

 

Ländliche Entwicklung in Bayern
Fördermittelgeber Regionalbudget

 

Was ist das Regionalbudget?

Mit dem Regionalbudget können Kleinprojekte durchgeführt werden,

  • die der Umsetzung des jeweiligen Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepts (ILEK) dienen, 

  • im Gebiet des ILE-Zusammenschlusses liegen,

  • mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde und

  • deren förderfähige Gesamtausgaben 20.000 Euro nicht übersteigen. Hierbei handelt es sich um Bruttoaushaben. Alle förderfähigen Ausgaben eines Projekts, die den u. g. allgemeinen Zweck der Förderung erfüllen, dürfen diese Höchstgrenze nicht überschreiten. Andernfalls kann ein Vorhaben nicht mehr als Kleinprojekt gewertet werden. Es ist nicht zulässig, Projekte aufzuteilen, um die förderfähigen Gesamtausgaben zu unterschreiten.

  • Kleinprojekte mit einem Zuwendungsbedarf unter 500 EUR werden nicht gefördert.

  • Damit das Regionalbudget in dem Kalenderjahr, für das es bewilligt wurde, verwendet werden kann, sind die im privatrechtlichen Vertrag genannten Termine für die Umsetzung des Kleinprojekts zwingend einzuhalten.

 

Was kann gefördert werden?

Förderfähig sind im Rahmen des Regionalbudgets z. B. Kleinprojekte zur

  • Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements,

  • Begleitung von Veränderungsprozessen auf örtlicher Ebene,

  • Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,

  • Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung,

  • Umsetzung von dem ländlichen Charakter angepassten Infrastrukturmaßnahmen,

  • Sicherung und Verbesserung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung.

 

Was kann nicht gefördert werden?

Nicht förderfähig sind (siehe auch GAK-Rahmenplan):

  • Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und
    Industriegebieten, 

  • der Landankauf,

  • Kauf von Tieren,

  • Wirtschaftsförderung mit Ausnahme von Kleinstunternehmen
    der Grundversorgung1,

  • Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,

  • Leistungen der öffentlichen Verwaltung,

  • laufender Betrieb,

  • Unterhaltung,

  • Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB,

  • einzelbetriebliche Beratung,

  • Personal- und Sachleistungen für die Durchführung eines
    Regionalmanagements,

  • Personalleistungen

 

Wer kann eine Förderung für ein Kleinprokjekt beantragen?

Förderanfragen können gestellt werden von

 

a) juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts,

b) natürlichen Personen und Personengesellschaften.

 

Handelt es sich beim Träger des Kleinprojekts (Letztempfänger) um den Inhaber eines Unternehmens und wird im Falle einer Förderung daraus ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt, sind ergänzend die Bestimmungen des EU-Beihilferechts für De-minimis-Beihilfen (Gewerbe) anzuwenden.

 

Allgemein gilt: Der Erhalt von Fördermittel unterliegt der Mitteilungsverordnung zur „Mitteilung von Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz –FlurbG– sowie anderer Zahlungen gemäß der Mitteilungsverordnung“ an die zuständigen Finanzämter. Dementsprechend wird für die Förderung die Angabe der Steuernummer und der Sitz des zuständigen Finanzamtes der Projektträger vorausgesetzt.

 

Wie hoch kann die Förderung ausfallen?

Grundsätzlich ist eine Förderung von bis zu 80% der förderfähigen Kosten möglich. DIe maximale Förderhöhe beträgt 10.000 €.

 

Projektträger, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, bekommen ab dem Jahr 2025 die Bruttokosten gefördert. Diejenigen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind erhalten die Förderung weiterhin auf die Nettokosten. Die Gesamtkosten dürfen dadurch nicht höher sein als 20.000 € brutto. Zuschüsse Dritter sind nicht länger von den förderfähigen Kosten abzuziehen. Sie sind nun zulässig, solange die Gesamtheit aller erhaltenen Mittel den förderfähigen Betrag nicht übersteigt. 

 

Es wird dringend empfohlen, vor der Antragsstellung möglichst genaue Angebote der Firmen zu dein einzureichenden Kosten einzuholen.

 

Wie werden die zu fördernden Projekte ausgewählt?

Die Auswahl der Kleinprojekte erfolgt durch ein Entscheidungsgremium des ILE-Zusammenschlusses, das sich aus Vertretern regionaler Akteure zusammensetzt.
Alle eingereichten Förderanfragen werden anhand der Bedingungen des Aufrufs geprüft und mittels Auswahlkriterien bewertet. Aus der Bewertung aller Projekte entsteht die Reihenfolge der zu unterstützenden Kleinprojekte im Rahmen des zur Verfügung stehenden Regionalbudgets.
 

Nach einer positiven Auswahlentscheidung wird ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem ILE-Zusammenschluss und dem Träger des ausgewählten Kleinprojekts geschlossen, in dem die Umsetzungsmodalitäten geregelt werden.
 

Mit dem Kleinprojekt darf erst nach Abschluss des privatrechtlichen Vertrages, jedoch frühestens am 01.01. des Jahres, für das das Regionalbudget bewilligt wurde, begonnen werden.

 

 

 

Dokumente zum Download zur Abrechnung des Regionalbudgets 2026:

 

 

Für allgemeine Informationen und Dokumente zum Regionalbudget gehen Sie bitte auf die Website des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.